Bestellerprinzip, - gut gedacht, schlecht gemacht !
Seit dem 01.06.2015 gilt das sogenannte Bestellerprinzip nach dem Motto: "Wer bestellt, bezahlt !" Dies klingt zunächst auch logisch, wobei dieses fälschlich dargestellte Motto auf nur 2 Vertragspartner anzuwenden ist. Da der Makler jedoch als Vermittler auftritt, sind mit dem Vermieter, dem Mietwohnungssuchenden und dem Makler 3 Vertragspartner gegeben, so dass der vermittelnde Makler mit dem Vermieter und dem Mietwohnungssuchenden stets beide Mietvertragsparteien als "Auftragsbesteller" anzusehen hat. Unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten konnte der Makler demjenigen Auftraggeber die Provision in Rechnung stellen, der den größeren Nutzen der Vermittlung hatte. Dies war in Ballungsgebieten der Mietwohnungssuchende und in weniger gefragten Wohnlagen der Vermieter. Da weder der Vermieter noch der Mieter gesetzlich dazu gezwungen wird, einen Makler zu beauftragen, scheint dieser Eingriff durch den Gesetzgeber eher fragwürdig. Schon vor Einführung des sogenannten Bestellerprinzips wurden ca. 50% der Mietwohnungen von privater Hand angeboten.
Sollte das sogenannte Bestellerprinzip insbesondere die Umzugskosten in angespannten Ballungsgebieten senken, so ist zunächst anzumerken, dass die Bundesrepublik Deutschland nicht nur aus angespannten Ballungsgebieten besteht. Ferner waren es die Makler die stets regulierend und beratend dem Wohnungsmarkt zur Seite standen und auch dem Wohnungssuchenden wertvolle Ratschläge zur Senkung der sofort fälligen Anmietkosten weitergeben konnten. Als Beispiel sei hier die Mietkautionsversicherung genannt, die monatlich durchschnittlich € 8,00 an Kosten verursacht und jederzeit wieder abgelöst werden kann, sofern es das Budget des Mieters wieder erlaubt, die Mietkaution zu einem späteren, unbestimmten Zeitpunkt zu hinterlegen. Dies würde dem Mieter in den meisten Fällen sogar drei Monatskaltmieten an Sofortkosten einsparen. Auch bei der Ermittlung des Mietzinses, konnte der Makler so manch überzogene Miethöhe nach Absprache mit dem Vermieter dem ortsüblichen Niveau anpassen.
Ein halbes Jahr nach Einführung des sogenannten Bestellerprinzips zeigt die Praxis, dass der Schuss deutlich nach hinten losging und sowohl der Makler, der Vermieter und insbesondere der Mietwohnungssuchende als Verlierer anzusehen sind. Der Makler leidet an deutlichen Umsatzeinbußen, der Vermieter wird mit Mehrkosten belastet, sofern er einen Makler einschaltet oder selbst vermietet, der Mietwohnungssuchende erhält deutlich weniger Angebote in den Portalen und hat weitaus weniger Chancen an seine Wunschwohnung zu gelangen, sofern dieser nicht eine Top Bonität vorzuweisen hat. Bestellt der Vermieter einen Makler und hat diesen zu bezahlen, so sind auch die Ansprüche des Vermieters an seinen neuen Mieter deutlich gewachsen. Alleinerziehende Mütter, Großfamilien oder Mieter mit Haustieren erhalten kaum noch den Vorzug. Paare mit doppeltem, gutem Einkommen, ohne Haustiere und ohne Kinder hingegen sind in der Regel als Mieter gerne gesehen. Da der Makler den Vermieter gemäß des Bestellerprinzips als alleinigen Auftraggeber anzusehen hat, ist er dazu verpflichtet auch überwiegend in dessen Auftrag seine Dienstleistung zu erbringen.
Dem Mietwohnungssuchenden wird zwar die Möglichkeit eingeräumt, dem Makler einen Suchauftrag zu erteilen. Die Durchführbarkeit eines Suchauftrags ist für einen Makler in unternehmerischer Hinsicht jedoch nicht möglich. Hat ein Makler nach längerer Suche eine wohl passende Wohnung gefunden und der Mietwohnungssuchende mietet diese Wohnung nicht an, kann der Makler gemäß des Bestellerprinzips diese Wohnung keinem weiteren Mietwohnungssuchenden provisionspflichtig anbieten, selbst dann nicht, wenn es die Wunschwohnung des Wohnungssuchenden wäre und dieser sogar bereit wäre, das Provisionsbegehren des Maklers zu erfüllen. Kein Unternehmer, zu welchem der selbständige Makler zählt, kann sich auf Dauer weitere kostenfreie Dienstleistungen erlauben, zumal dessen Vermittlungstätigkeit ausschließlich bei Mietvertragsabschluss zum Erfolg führt, - bis dahin arbeitet der Makler für alle Beteiligten kostenfrei.
Auch war es schon vor Einführung des sogenannten Bestellerprinzips nicht möglich, dem Mietwohnungssuchenden eine Maklerprovision aufzuerlegen, wenn diesem das Mietobjekt bereits bekannt gewesen ist, - dies auch dann nicht, wenn der Vermieter sich dahingehend äußert, dass die Vermittlung ausschließlich über den Makler läuft. Zu unrecht geleistete Provisionszahlungen konnten somit schon immer vom Mietwohnungssuchenden entsprechend dem Gesetz der Vorkenntnis zurück gefordert werden.
Fazit: Dem Gesetzgeber sei angeraten das sogenannte Bestellerprinzip dahingehend zu korrigieren, dass dieses wie ursprünglich vorgesehen und auch einvernehmlich in den Koalitionsverhandlungen verhandelt, den marktwirtschaftlichen Gegebenheiten entspricht. Vermieter und Mietwohnungssuchende müssen nach wie vor Auftraggeber sein können, so dass auch die Durchführbarkeit für den Makler beim Mietwohnungssuchenden in der Praxis ausgeführt werden kann. Demnach wäre die Schriftformerfordernis des Maklerauftrags als die einzig notwendige und korrekte Änderung im ursprünglichen Wohnraumvermittlungsgesetz zu befürworten. Mit dieser Schriftformerfordernis dokumentiert sowohl der Vermieter als auch der Mietwohnungssuchende eindeutig, dass er dem Provisionsbegehren des Maklers Folge leisten wird, sofern dieser Maklerdienste in Anspruch nehmen möchte. Ein automatischer Maklerauftrag seitens des Wohnungssuchenden wäre damit ausgeschlossen, sofern dieser auf ein angebotenes Maklermietobjekt anfrägt. Diese Vorgehensweise würde für die notwendige Transparenz sorgen und auch der stetig steigenden Zuwanderung von Nutzen sein.