Energieausweis
Durch die Änderungen an der Energieeinsparverordnung (EnEV), die voraussichtlich ab 1. Mai 2014 gültig sein werden, gewinnt der Energieausweis an Bedeutung. Künftig muss er bei Wohnungsbesichtigungen vorgezeigt werden, es genügt nicht mehr nur, in zugänglich zu machen. Auch andere Teilaspekte der EnEV ändern sich Mieter und Vermieter sollten über die Neuerungen gut informiert sein.
Durch die Neuordnung der EnEV müssen Vermieter bei der Wohnungsbesichtigung künftig den Energieausweis aktiv zeigen. Foto: G. Schwarz/fotolia.com
Die Neuordnung der Energieeinsparverordnung ist für die Bundesregierung ein wichtiger Eckpfeiler für das Gelingen der Energiewende. Voraussichtlich ab Mai 2014 werden die beschlossenen Änderungen wirksam sein. Für Mieter und Vermieter bedeutet das vor allem, dass der Energieausweis an Bedeutung gewinnt.
EnEV 2014: Vorzeigen des Energieausweises wird Pflicht
Auch bislang galt die Pflicht, dass der Energieausweis einem potenziellen Mieter bei der Wohnungsbesichtigung vorgelegt werden muss, wenn er danach fragt. Diese Regelung wurde nun präzisiert: Künftig muss der Vermieter oder Makler den Energieausweis dem Interessenten zum Zeitpunkt der Besichtigung aktiv zeigen. Wird im Anschluss ein Mietvertrag abgeschlossen, muss der Ausweis oder eine Kopie dem Mieter ausgehändigt werden. Mieter profitieren von dieser Regelung vor allem, weil der Ausweis bei Wohnungsbesichtigungen bisher kaum nachgefragt wurde so werden sie künftig direkt auf eine etwaige schlechte Dämmung hingewiesen, die zu hohen Heizkosten führen könnte. Wer als Hausbesitzer noch keinen Energieausweis hat, kann sich bei der Suche nach einem qualifizierten Aussteller an die Architekten-, Ingenieur- und Handwerkskammern wenden.
Energiekennziffern in Immobilienanzeigen
Besonders wichtig für Vermieter ist darüber hinaus, dass einige zentrale Kennziffern aus dem Energieausweis bereits in Immobilienanzeigen aufgeführt werden müssen. Folgende Fragen müssen in der Anzeige künftig beantwortet werden:
- Handelt es sich beim Energieausweis um einen Energiebedarfsausweis oder einen Energieverbrauchsausweis?
- Wie hoch ist der Energiebedarf oder Energieverbrauch?
- Mit welchen Energieträgern wird geheizt?
- Wann wurde das Haus erbaut?
- Welche Energieeffizienzklasse hat das Haus? (Dieser Wert muss nur aufgeführt werden, falls der Energieausweis erst nach Inkrafttreten der EnEV-Novelle ausgestellt wurde. Wer als Vermieter einen älteren gültigen Energieausweis besitzt, kann darauf verzichten.)
Alte Heizkessel müssen ausgetauscht werden
Erst ab 2015 gilt, dass Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, nicht mehr betrieben werden dürfen. Vermieter sollten dementsprechend darauf achten, alte Geräte auszutauschen. Die Regelung gilt ausdrücklich jedoch nicht für Niedrigtemperatur- und Brennwertkessel. Ebenfalls von dieser Pflicht ausgenommen sind Eigentümer von Ein- oder Zweifamilienhäuser, die in mindestens einer der Wohnungen selbst wohnen.
Es drohen hohe Bußgelder
Vermieter sollten die Novellierung der Energieeinsparverordnung nicht auf die leichte Schulter nehmen. Wer beispielsweise bei der Bewerbung einer Immobilie in einer Anzeige auf die Pflichtangaben zur Energieeffizienz verzichtet, begeht fortan eine Ordnungswidrigkeit. Das gleiche gilt, wenn der Energiesparausweis bei einer Besichtigung nicht vorgezeigt wird. In diesem Fall wird ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro fällig.